PRESSEERKLÄRUNG: EU-Kommission verklagt die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichenden Rechtsschutzes im Umweltrecht EU-Beschwerde A 3 – Erweiterung bei Würzburg mitursächlich für die Klageerhebung

Am 17.10.2013 hat die Europäische Kommission die Bundesrepublik wegen des in Deutschland eingeschränkten Zugangs von privaten oder öffentlichen Anrainern von umweltrelevanten Bauvorhaben zu den deutschen Verwaltungsgerichten beim Europäischen Gerichtshof verklagt. Die Klage wurde u.a. durch eine EU-Beschwerde der Umwelt- und Gesundheitsinitiative Würzburg-Tunnel e. V. ausgelöst.
Es geht u. a. um die sog. Präklusionsvorschriften, die dazu führen, dass von umweltrelevanten Vorhaben betroffene Bürgerinnen und Bürger, die ihre Bedenken gegen ein Projekt nicht innerhalb einer gesetzlichen 14-tägigen Frist äußern, aus dem weiteren Verfahren ausgeschlossen sind. Sie können dann auch ihre Grundrechte auf Leben und Gesundheit sowie Eigentum nicht mehr geltend machen.
Auch bei Gericht werden die nicht vorgetragenen Betroffenheiten ausgeschlossen, d. h. die Richter dürfen in ihren Urteilen die innerhalb der nach deutschem Recht geltenden 14-Tage-Frist nicht vorgetragenen Gesichtspunkte nicht mit einbeziehen. Die Kläger sind dann nach den deutschen Gesetzesvorschriften mit ihren Argumenten präkludiert (ausgeschlossen).
Hinzu kommt, dass den Klägern vor deutschen Gerichten die Beweislast zufällt, dass Fehler einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu einer die Kläger in ihren Rechten verletzenden rechtswidrigen Entscheidungen der Behörde geführt haben; es wird also der Nachweis der kausalen Rechtsverletzung der Kläger durch die fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung verlangt. Auch diese Darlegungsund Beweispflichten verstoßen nach Auffassung der EU-Kommission gegen Europarecht.
Dies sind die wesentlichen Klagegründe der EU-Kommission im Zusammenhang mit der gestern eingereichten Klage zum Europäischen Gerichtshof. Es sind die gleichen Argumente, welche die Kanzlei BAUMANN Rechtsanwälte in einer EUBeschwerde der Umwelt- und Gesundheitsinitiative Würzburg-Tunnel e. V. zur EU-Kommission gebracht hat. Die EU-Kommission sah sich aufgrund dieser Beschwerde und der Weigerung der Bundesrepublik Deutschland, Änderungen im deutschen Umweltrechtssystem herbeizuführen, veranlasst, die jetzt eingereichte Klage beim EUGH anzustrengen. Insoweit ist dies ein Erfolg auch der Gemeinde Altrip.

Würzburg, den 18.10.2013
gez.: RA Wolfgang Baumann / Fachanwalt für Verwaltungsrecht

PRESSEERKLÄRUNG: A3-Ausbau bei Würzburg: Klage gegen Planungsänderung abgewiesen Gericht räumt Bürgerin nicht das Recht ein, unzureichende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu rügen

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage
die Klage einer Würzburgerin gegen die Errichtung der neuen Überführung des
Langen Kniebrecherwegs über die B 19 abgewiesen.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, der Planfeststellungsbeschluss für den A3-
Ausbau bei Würzburg sei durch verschiedene Planänderungen und Nachbesserungsversuche
der Autobahndirektion Nürnberg so stark verändert worden, dass
eine neue, sämtliche Neubelastungen der betroffenen Anwohner berücksichtigende
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hätte durchgeführt werden müssen.
Die Klägerin ließ vor dem Bundesverwaltungsgericht vortragen, es sei unzulässig,
die Auswirkungen der Änderungsplanungen, wie zum Beispiel die Brücke zur
Überführung des Langen Kniebrecherwegs über die B 19, isoliert zu betrachten,
ohne das Gesamtgeschehen, das durch die Bauarbeiten ausgelöst werde, in den
Blick zu nehmen. Eine solche „Salamitaktik“ sei unzulässig und erschwere den
Rechtsschutz des Bürgers, da dieser zur Erhebung einer Vielzahl von Klagen
gezwungen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,
die Klägerin wohne zu weit von der streitgegenständlichen Brücke entfernt, von
der veränderten Errichtung der Brücke sei sie zu wenig betroffen, um hier ein
Klagerecht geltend zu machen. Auch ein aus dem Europarecht folgendes Klagerecht
im Hinblick auf eine fehlerhafte UVP bestehe nicht, eine Aufspaltung der
Ausführungsplanung in viele Einzelverfahren sei trotz der hierdurch erschwerten
Rechtsschutzbedingungen zulässig.

Würzburg, den 02.10.2013
gez.: Wolfgang Baumann / Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Wahlprüfsteine an Landtagskandidaten versendet

Folgender Inhalt ist heute an die Landtagskandidaten versendet worden.

Sehr geehrter Herr/Frau (…),

die Umwelt- und Gesundheitsinitiative Würzburg-Tunnel e.V. setzt sich im Zusammenhang mit dem anstehenden Ausbau der A 3 im Raum Würzburg seit 2009 für eine Tunnellösung im Bereich der Würzburger Stadtteile Heuchelhof und Heidingsfeld ein.

Wir sehen in einer Tunnellösung klare Vorteile und haben diese in den vergangenen Jahren immer wieder zahlreichen Gesprächen, Diskussion und Medienbeiträgen zu verdeutlichen versucht. Die Reaktionen der Politik auf unsere Anfragen waren bislang höchst unterschiedlich, an einigen unserer Veranstaltungen haben Vertreter der Politik teilgenommen, wofür wir uns herzlich bedanken. Wir haben stets versucht, mit allen demokratischen Parteien einen offenen und kritischen Dialog zu führen. Daran werden wir auch nach der bayerischen Landtagswahl festhalten.

Wir engagieren uns für einen Tunnel durch den Heuchelhofberg, weil dieser die einzig sinnvolle Alternative zu der 9 bis 12 Meter tieferliegenden, um den Berg geführten Trogvariante. Unsere Tunnellösung bedeutet:

Lesen Sie weiter unter: http://www.heuchelhoftunnel.de/wahlpruefsteine-an-landtagskandidaten/

Presseerklärung: A3-Ausbau bei Würzburg: Sofortvollzug für Behelfsautobahn durch Regierung ausgesetzt

Bundesverwaltungsgericht erlaubt Arbeiten an B19-Brücke 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom gestrigen Tage über den
von zwei Würzburger Bürgern gegen den Bau einer Behelfsfahrbahn auf der A3
in Höhe des Stadtteils Heidingsfeld sowie einer Behelfsbrücke über die B 19 gerichteten Eilantrag entschieden.
Die beklagten Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Ausbaus der A3 zwischen Würzburg-Heidingsfeld und Würzburg-Randersacker. Im Hinblick auf den Bau einer für die 5-jährige Bauzeit vorgesehenen Behelfsautobahn
sowie die hiermit verbundene Verbreiterung der bestehenden Autobahntrasse
um zum Teil mehrere Behelfsfahrspuren zwischen der Heidingsfelder und
der Randersackerer Brücke hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren
eingestellt. Grund hierfür ist, dass die Regierung von Unterfranken im Verfahren
selbst zugeben musste, dass ein Eilbedürfnis für die Realisierung des Baus der
Behelfsfahrbahn nicht besteht. Die Regierung hat deshalb im laufenden gerichtlichen
Verfahren selbst den Vollzug des beklagten Planfeststellungsbeschlusses
ausgesetzt, sodass der Eilantrag für erledigt erklärt werden konnte.
Soweit sich der Eilantrag gegen die Aufnahme der Arbeiten auch an der Behelfsbrücke
über die B 19 gerichtet hat, hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag
abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht darauf abgestellt, dass die Wohngrundstücke
der Antragsteller zu weit entfernt von den anstehenden Baumaßnahmen
an der Brücke gelegen sind, um unzumutbar durch Lärm und Luftschadstoffe
beeinträchtigt zu werden. Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache
wurden aber ausdrücklich als offen bezeichnet.
Rechtsanwalt Wolfgang Baumann zur Eilentscheidung des BVerwG:
„Das Ziel unseres Eilantrages, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine
schnelle Umsetzung vor allem der Behelfsfahrbahn zu verhindern und damit dem
Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit zu geben, in der Hauptsache intensiv
die von uns vorgetragenen Argumente gegen die Behelfsfahrbahn und die Verbreiterung
der bestehenden Autobahn zu prüfen, wurde vollumfänglich erreicht.
Insoweit wurde auch die Regierung von Unterfranken zur hälftigen Kostentragung
herangezogen.

Nicht nachvollziehbar ist, dass das Gericht die von uns vorgebrachten Gesichtspunkte
nicht berücksichtigt hat, wonach die bestehende B 19-Brücke entgegen
der fehlerhaften und verfahrensintendierten Behauptung der Landesanwaltschaft
Bayern auf wenigstens 60 t und nicht auf 30 t Belastung ausgelegt sei. Hier ist
das Gericht den panikmachenden Fehlbewertungen der Autobahndirektion Nürnberg
aufgesessen, die erklärt hat, bei einer ausbleibenden Erneuerung der B 19-
Brücke wären erhebliche verkehrsbeschränkende Maßnahmen bis hin zu einer
Sperrung für den Schwer- und Güterverkehr unausweichlich. Das Gericht hat
offensichtlich einen von uns vorgelegten zweiten Schriftsatz nicht berücksichtigt,
so dass die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde geprüft werden sollte.
Es gibt aber durchaus auch eine positive Seite der Entscheidung:
Die Bauarbeiten an der Brücke über die B 19, die isoliert von der Tunnelfrage zu
sehen sind, können nun zwar beginnen, diese schließen aber die von unseren
Mandanten erstrebte Tunnelvariante mit dem Würzburg-Tunnel anstatt der „Trogtrasse“
in keiner Form aus und schaffen damit insofern auch keine vollendeten
Tatsachen. Aus unserer Sicht ist die Ausgestaltung des Ausbaus der A3 bei
Würzburg nach wie vor offen. Die heutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
ist damit für alle Betroffenen, die sich einen richtigen Tunnel wünschen,
eine gute Nachricht.“
Würzburg, den 15.08.2013
gez.: Wolfgang Baumann/Fachanwalt für Verwaltungsrecht