A n t r a g

Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids (Bürgerbegehren)

Mit meiner Unterschrift beantrage ich gem. Art. 18 a der Bayerischen Gemeindeordnung in der Stadt Würzburg die Durchführung eines Bürgerentscheids.

Weitere Informationen zur Durchführung von Bürgerbegehren in Bayern bzw. in Würzburg:

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind die mächtigsten Instrumente, die Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehen, um die Politik in ihrer Stadt, ihrer Gemeinde oder ihrem Landkreis zu beeinflussen. Im Gegensatz zu allen anderen Beteiligungsformen können die Bürger mit Hilfe eines Bürgerentscheids ihren gewählten Repräsentanten eine Sachentscheidung aus der Hand nehmen. Was die Bevölkerung im Bürgerentscheid beschließt, muss wie ein Gemeinderatsbeschluss umgesetzt werden.

  • Ein Bürgerbegehren ist der Antrag der Bürgerinnen und Bürger an die Gemeindevertretung, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Ein Bürgerentscheid ist die Abstimmung der Bürgerinnen und Bürger über eine kommunalpolitische Sachfrage.
  • Beim Bürgerbegehren tragen sich alle diejenigen in Unterschriftenlisten ein, die möchten, dass ein Bürgerentscheid stattfindet. Die Abgabe der Unterschrift bedeutet nicht zwingend eine Meinungsäußerung in der Sache. Auch wer dem Ziel des Begehrens nicht zustimmt, aber dennoch der Meinung ist, über eine bestimmte Angelegenheit sollten die Bürgerinnen und Bürger selber entscheiden, kann unterschreiben.
  • In der Regel ist aber der Eintrag in eine Unterschriftenliste zugleich eine Meinungsäußerung in der Sache. Ziel eines Bürgerbegehrens ist also, dass eine vom Gemeinderat beschlossene Maßnahme verhindert oder eine neue Maßnahme durchgesetzt wird. Dieses Ziel kann auf verschiedene Weise erreicht werden:
  • Im Normalfall ist das Verfahren also zweistufig:
  1. erst findet das Bürgerbegehren statt,
  2. dann folgt der Bürgerentscheid.
  • Teilnehmen an Bürgerbegehren und Bürgerentscheid – also unterschreiben und abstimmen – dürfen nur „Bürgerinnen und Bürger“, d.h. diejenigen, die zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt sind. Kinder und Jugendliche (je nach Bundesland bis 16 oder 18 Jahren), Ausländer, die nicht aus den Staaten der Europäischen Union kommen, und alle anderen, die aus sonstigen Gründen nicht wahlberechtigt sind, sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
  • Auf jeder Unterschriftenliste muss der gesamte Text des Bürgerbegehrens mit allen Bestandteilen abgedruckt sein. Denn dieser wird ja unterschrieben.
  • Die Unterschriften können von Ihnen z.B. an Informationstischen, im Bekanntenkreis, in Vereinen oder in Geschäften gesammelt werden. Sie können auch die Unterschriftenliste als Postwurfsendung an alle Haushaltungen verteilen mit der Bitte, diese bis zu einem bestimmten Datum zurückzuschicken. Auch die Schaltung von Anzeigen ist möglich (jedoch immer mit dem gesamten Begehrenstext mit allen Bestandteilen).
  • Für die Unterschriftensammlung gibt es keine zeitliche Begrenzung.
  • Die Anzahl der für ein Bürgerbegehren notwendigen Unterschriften wird wie folgt ermittelt (Art. 18 a Abs. 6 GO):
  1. Wie viele Einwohner hat die Gemeinde?
  2. Welches Quorum gilt deshalb für die Gemeinde?

Art. 18 a Abs. 6 GO sieht folgende Staffelung vor:

  • Einwohner der Gemeinde Quorum des Bürgerbegehrens
  • bis 10.000                                          10 %
  • bis 20.000                                            9 %
  • bis 30.000                                           8 %
  • bis 50.000                                            7 %
  • bis 100.000                                          6 %
  • bis 500.000                                         5 %, 
  • über 500.000                                        3 %

Wie viele Wahlberechtigte hat die Gemeinde am Tag der Einreichung der Unterschriften?

Die Stadt Würzburg hat Stand Juni 2013 127.000 gemeldete Bürger. Wahlberechtigt sind ca. 99.000 Würzburger, dazu kommen noch ca. 3000 Unionsbürger, die seit min. drei Monaten in Würzburg gemeldet sind. Insagesamt  sind 102.000 Gemeindebürger wahlberechigt laut Auskunft des Wahlamts in Würzburg.

  • Sobald die Unterschriftenlisten fristgerecht bei der Stadt Würzburg bzw. dem Oberbürgermeister bzw. seinem Stellvertreter eingereicht worden sind, wird das Bürgerbegehren auf seine rechtliche Zulässigkeit hin geprüft.
  • In der Regel erfolgt diese Prüfung durch das Rechtsamt der Stadt, und die Verwaltung legt der Gemeindevertretung einen Beschlussvorschlag vor. Denkbar ist aber auch, dass in komplexen Fällen zuvor ein juristischer Gutachter oder ein kommunaler Spitzenverband mit der Prüfung beauftragt wird.
  • Wie lange sich die Gemeinde für die Zulässigkeitsprüfung Zeit lassen kann, ist unterschiedlich geregelt. In den meisten Bundesländern gibt es keine Fristvorgaben. In Bayern innerhalb eines Monats.
  • Erkennt der Rat die Zulässigkeit des Begehrens an, findet entweder automatisch oder nach einer weiteren Abstimmung über die Nicht-Entsprechung der Bürgerentscheid statt.
  • Wenn die Zulässigkeit beschlossen wird, obwohl sie nicht gegeben ist, kann der Bürgermeister oder die Kommunalaufsichtsbehörde diesen Beschluss beanstanden. Gegen diese Entscheidung wiederum kann – ggf. nach einem Widerspruchsverfahren – von der Gemeindevertretung geklagt werden; dann entscheidet das Verwaltungsgericht. Bis zur endgültigen Entscheidung darf der Bürgerentscheid nicht durchgeführt werden.
  • Erkennt der Rat die Zulässigkeit an, sind Rechtsmittel gegen diesen Zulässigkeitsbeschluss – z.B. durch Bürger, die den Bürgerentscheid nicht wollen – nicht zulässig.
  • Nach der Zulässigkeitspürfung muss innerhalb von drei Monaten durch die Stadt Würzburg der Bürgerentscheid duchgeführt werden.